Elternunterhalt – Information für Kinder von pflegebedürftigen Eltern

Elternunterhalt für pflegebedürftige Eltern

Wenn der Sozialhilfeträger nach Inanspruchnahme durch den pflegebedürftigen Elternteil zur Kostendeckung eines Heimaufenthalts auf die Kinder der pflegebedürftigen Eltern zurückgreift, stellt sich für die Betroffenen häufig die Frage, ob und was ihnen nach Inanspruchnahme für ihren eigenen Lebensunterhalt noch bleibt, zumal häufig zusätzliche Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder auch gegenüber dem nicht verdienenden Ehegatten bestehen.

Tatsächlich ist jedoch der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag wegen des hohen Schonvermögens und der möglichen Rückstellungen für eine eigene Altersvorsorge im Rahmen des gesetzlichen Elternunterhaltsanspruchs weitaus höher, als die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen beispielsweise bei Unterhaltsansprüchen des eigenen Kindes verbleiben sollen. Insbesondere die laufenden monatlichen Freibeträge sind wesentlich höher, als dies beim Kindesunterhalt der Fall ist.

Am Anfang steht die Auskunft und Belegvorlage

Eine erste Kontaktaufnahme erfolgt regelmäßig zunächst in Form der Geltendmachung von Auskunfts- und Belegvorlage-Ansprüchen seitens des Sozialhilfeträgers gegenüber den unterhaltspflichtigen Kindern und gegenüber deren Ehegatten. Diese Auskunftsansprüche sind durchaus berechtigt und im Hinblick auf die laufenden Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten auch zu erteilen. Nicht selten wirkt sich dies sogar vorteilhaft für den Unterhaltspflichtigen aus, z.B. dann, wenn einkommensreduzierende, vorrangige Unterhaltspflichten nicht nur gegenüber den eigenen Kindern, sondern auch gegenüber dem Ehegatten bestehen, der selbst über keine Einkünfte verfügt.

Im Gegenzug kann das unterhaltsverpflichtete Kind auch eigene Auskunftsansprüche gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bzw. gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen. Nach Auskunftserteilung wird der Sozialhilfeträger, sofern eine Bedürftigkeit des Elternteils gegeben ist, weil dieser über keine ausreichende Altersversorgung verfügt, und sofern die Kinder leistungsfähig sind, anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit die Fehlbeträge bei den Kindern einfordern, um die Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes abdecken zu können. Gerade vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, bereits im Rahmen der zu erteilenden Auskünfte nicht nur die Einkünfte und das Vermögen anzugeben, sondern auch alle einkommensmindernden und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Ausgaben und Altersvorsorgebeiträge, worauf der Sozialhilfeträger den Unterhaltspflichtigen in seiner Auskunftsaufforderung nicht notwendigerweise hinweist.

Elternunterhalt: Wie werden eigene Immobilien und Vermögen bewertet?

Besondere Bedeutung kommt hierbei der selbst bewohnten Immobilie und dem übrigen Vermögen zu. Zwar wird der Wohnwert der selbst genutzten Immobilie als geldwerter Vorteil dem Einkommen wie eine Mieteinnahme eines vermieteten Objektes in angemessener Höhe, die regelmäßig geringer ist als der objektive Mietwert, zugerechnet, allerdings bleibt die Immobilie im Rahmen des einzusetzenden Vermögens unberücksichtigt, soweit es sich um angemessenes Wohneigentum handelt. Denn der Unterhaltspflichtige soll keine spürbare dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus und Lebensstandards hinnehmen müssen.

Auch sonstiges Vermögen ist dem Unterhaltspflichtigen sogar zusätzlich zur selbst bewohnten Immobilie, und zwar zum einen im Rahmen eines sogenannten „Notgroschens“, und zum anderen im Rahmen einer angemessenen Altersvorsorge zu belassen, die der Pflichtige in Höhe von fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens im Zeitraum ab Eintritt in das Erwerbsleben bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verzinst zurücklegen darf.

Berücksichtigt man desweiteren, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen sein Einkommen, soweit es seinen Anteil am Familieneinkommen übersteigt, sogar unbegrenzt und somit nicht nur in Höhe von fünf Prozent seines Jahresbruttoeinkommens vermögensbildend verwenden darf, wird deutlich, dass beide Ehegatten gemeinsam durchaus in der Lage sind, über das Schonvermögen des Unterhaltspflichtigen hinaus erhebliches Vermögen anzusparen, ohne für den Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Sie sollen Elternunterhalt zahlen? Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Erforderlich für eine Ausschöpfung der Freibeträge bei der Ermittlung der Höhe des geschuldeten Elternunterhalts ist aber eine sorgfältige Aufbereitung und detaillierte Darlegung möglichst bereits im Rahmen der Auskunftserteilung und der Belegvorlage gegenüber dem Sozialhilfeträger, bei der ein hierauf spezialisierter Fachanwalt für Familienrecht beratend zur Seite stehen kann. Sprechen Sie mich gerne an.

Dieser Artikel wurde von Silke Stremmel, Fachanwältin für Familienrecht, erstellt und erstmals in der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) am 27.03.2015 veröffentlicht.

Pflegebedürftige Eltern – Was beim Elternunterhalt zählt