Neues zum Elternunterhalt, Teil I: Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für die selbst bewohnte Immobilie

In seiner Entscheidung vom 18.01.2017, AZ: XII ZB 118/17, hat der Bundesgerichtshof zugunsten des dem Elternteil unterhaltspflichtigen Kindes ausgesprochen, dass für die Berechnung der Höhe des Elternunterhalts die für die Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mindestens bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen absetzbar sind.

Bisherige Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen

Bis zu dieser Entscheidung wurden in der überwiegenden Rechtsprechung lediglich die vollen Zinsleistungen für das selbst bewohnte Eigenheim als absetzbar angesehen, während die Tilgungsleistungen nur im Rahmen der sekundären Altersvorsorge, maximal in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens, zu berücksichtigen waren, und dies auch nur dann, wenn die sekundäre Altersvorsorge nicht bereits in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens durch anderweitige sekundäre Altersvorsorge, beispielsweise durch Einzahlungen in eine private Rentenversicherung o.ä., bereits ausgeschöpft wurde.

Neue Abzugsfähigkeit von Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe des Wohnvorteils und darüberhinaus

Nun aber können bei der Berechnung des Elternunterhalts – anders als nach der bisher überwiegenden Rechtsprechung – von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei den Finanzierungskosten für das selbst bewohnte Eigenheim sowohl die Zinsleistungen, als auch die Tilgungsleistungen in Abzug gebracht werden:

  • bis zur Höhe des Wohnvorteils, d.h. in Höhe der ersparten Miete,
  • und schließlich zusätzlich die den Mietwert übersteigenden Tilgungsleistungen in Höhe von maximal 5 % des Bruttoeinkommens.

Dies stellt eine deutliche Besserstellung des Unterhaltspflichtigen dar. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll dieser in keinem Fall gezwungen sein, das selbstgenutzte Familienheim zu veräußern, um die Unterhaltspflicht gegenüber dem Elternteil zu erfüllen.

Vielmehr soll nach den Maßstäben des BGH eine angemessene eigene Altersvorsorge, die auch in dem Bewohnen einer eigenen Immobilie liegen kann, der Sorge für den unterhaltsberechtigten Elternteil grundsätzlich vorgehen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die primäre Altersvorsorge in Zukunft nicht mehr ausreichend ist und der Gesichtspunkt der privaten Vorsorge zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung, ob gegebenenfalls neben den Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe der ersparten Miete sogar mehr als 5 % des Bruttoeinkommens abgezogen werden können, wenn nämlich anderenfalls die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre, beispielsweise im Falle eines zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrags, der nicht beitragsfrei gestellt werden kann.

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Elternunterhalt und Eigenheim