Die Unsicherheit darüber, wie teuer ein Besuch bei einem Anwalt ist, sollte Sie nicht davon abhalten, mit mir in Kontakt zu treten. Transparenz ist mir wichtig. Grundsätzlich informiere ich Sie daher bereits zu Beginn meiner Tätigkeit über die voraussichtlich entstehenden Kosten.

In einem ersten Termin schildern Sie mir Ihren Fall. Anschließend erstelle ich Ihnen einen Kostenvoranschlag. Erst wenn Sie mit diesem einverstanden sind und mir den Auftrag erteilen, kommt ein kostenpflichtiges Mandatsverhältnis zustande.

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Hierzu einige Hinweise:

Die anwaltliche Vergütung erfolgt auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Übersicht zu Honoraren und Kostenübernahmen (mit einem Klick direkt zu der Information, die Sie benötigen):

Zivilrechtliche Angelegenheiten | Straf- und BußgeldverfahrenMediation Rechtsschutzversicherung

Beratungshilfe/ Prozesshilfe/ Verfahrenskostenhilfe | Kostenerstattung durch die Gegenseite

Honorar für zivilrechtliche Angelegenheiten

Unterschieden wird in zivilrechtlichen Angelegenheiten zwischen

  • der Beratungstätigkeit
  • der außergerichtlichen Vertretung
  • der gerichtlichen Vertretung

Grundlage der Vergütung ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten dabei der Gegenstandswert, der gegebenenfalls durch das Gericht festgesetzt wird. Das RVG setzt nach diesem Gegenstandswert die Höhe der anfallenden Einzelgebühren fest. Die Abrechnung nach dem Gegenstandswert gilt grundsätzlich für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens und für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten. Anderweitige Vereinbarungen sind im Rahmen von außergerichtlichen Vertretungen zulässig, wobei auf Grund gesetzlicher Vorgaben die Kosten nach dem RVG nicht unterschritten werden dürfen.

Für die anwaltliche Beratung richtet sich die Vergütung nicht automatisch nach dem Gegenstandswert der Sache, vielmehr soll der Rechtsanwalt in diesen Fällen mit seinem Mandanten eine individuelle Gebührenvereinbarung zu treffen. Tut er dies nicht, zahlt der Mandant, sofern er Verbraucher ist, für die Beratung höchstens 250,00 EUR, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 EUR.

Um eine anwaltliche Beratung handelt es sich, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft erteilt, also nicht nach außen auftritt. Um eine Erstberatung im Sinne des RVG handelt es sich, wenn der Mandant in einer Rechtsangelegenheit erstmals den Anwalt aufsucht, wobei entscheidend ist, ob der Umfang der Angelegenheit und die beigebrachten Informationen des Mandanten den Anwalt in die Lage versetzen, den Rechtsrat in einem ersten Beratungsgespräch umfassend zu erteilen. Sobald durch den Mandanten weitere Unterlagen nachgereicht oder erst noch ergänzende Informationen zur korrekten rechtlichen Beurteilung übermittelt werden müssen, liegt keine Erstberatung mehr vor.

Ich treffe in Beratungsangelegenheiten regelmäßig mit meinen Mandanten eine individuell auf den Einzelfall abgestimmte Vergütungsvereinbarung, die die beiderseitigen Interessen gleichermaßen berücksichtigt. Gerne erläutere ich Ihnen die in Betracht kommenden Regelungsmöglichkeiten in einem persönlichen Gespräch.

Honorar für Straf- und Bußgeldverfahren

In strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren richten sich die Anwaltsgebühren nach den Vorschriften des RVG nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach einem gesetzlich bestimmten Betragsrahmen. Innerhalb dieses Rahmens kann der Anwalt die Höhe der Gebühr nach dem jeweiligen Umfang der Strafsache im Einzelfall festlegen, wobei regelmäßig bei durchschnittlichem Aufwand die sog. Mittelgebühr angesetzt wird.

Diese Gebühren fallen bei folgenden Tätigkeiten an:

  • bei der Vertretung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
  • bei der Verteidigung eines Angeklagten
  • bei der Vertretung der Nebenklage
  • bei der Vertretung eines Zeugen
  • bei der Vertretung eines Sachverständigen
  • bei der Vertretung eines Opfers
  • im Rahmen eines Privatklageverfahrens

Die vorstehenden Gebühren fallen für jeden Abschnitt des Bußgeld- oder Strafverfahrens gesondert an, wobei sich die Höhe des Betragsrahmens nach der Zuständigkeit des Strafgerichts bestimmt und somit nach dem Umfang der Verurteilung.

Bei besonders aufwendigen Angelegenheiten, die bei angemessener Bearbeitung durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nicht in ausreichendem Maße vergütet werden, sieht das Gesetz im Interesse des Mandanten auch in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten den Abschluss einer individuellen Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt vor.

Honorar für Mediation

Anders als bei einer anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts wird bei einer Mediation die Vergütung des Mediators nicht nach dem RVG, sondern über ein Stundenhonorar abgerechnet, dessen Höhe zwischen dem Mediator und den Medianten in einem Erstgespräch vereinbart wird.

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

Dies hängt aber im Einzelfall von den individuellen Vertragsvereinbarungen ab, die Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung getroffen haben, denn in der Regel wird nicht ausnahmslos jede anwaltliche Tätigkeit von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Häufig ist beispielsweise die Vertretung in Familiensachen und Ehescheidungsverfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen und lediglich eine Erstberatung von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Darüberhinaus ist oft fraglich, ob und in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung eine Anwaltsvergütung auf Basis einer getroffenen Honorarvereinbarung übernimmt. Zu beachten ist schließlich, ob eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde.

Zu Ihrer eigenen Rechtssicherheit sollten Sie daher Ihren Versicherungsvertrag und die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genau durchlesen. Ich empfehle Ihnen, zur Vermeidung von Kostenrisiken bereits im Vorfeld meiner Tätigkeit bei Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Schilderung des Sachverhalts eine schriftliche Kostendeckungszusage einzuholen, gegebenenfalls unter Vorlage einer evtl. mit mir getroffenen Vergütungsvereinbarung.

Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe

Da jeder ein Recht auf eine gute Rechtsberatung und Rechtsvertretung hat, besteht für den Fall, dass Sie sich meine Beauftragung nicht leisten können und Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die eintrittspflichtig ist, die Möglichkeit meine Kosten bei der Staatskasse abzurechnen.

Bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen erhalten Sie für eine Beratung und für eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit Beratungshilfe aus der Staatskasse. Einen Beratungshilfeschein können Sie im Vorfeld meiner Tätigkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragen und zu unserem Beratungstermin mitbringen. Ein entsprechendes Antragsformular habe ich Ihnen im Bereich Service – Formulare als Download bereitgestellt.

Für den Fall der Bewilligung von Beratungskostenhilfe zahlen Sie meine Kosten, bis auf einen Eigenanteil von 15,– Euro pro Mandat, nicht selbst. Ich rechne meine Gebühren anhand des vorgelegten Beratungshilfescheins gegenüber der Staatskasse ab.

Auch für ein gerichtliches Verfahren kann bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber für ein erfolgsversprechendes gerichtliches Vorgehen vor. Die staatliche Beihilfe übernimmt die notwendigen Gerichtsgebühren und die Kosten meiner Inanspruchnahme. Die Anwaltsgebühren des Gegners werden durch die staatliche Beihilfe dagegen nicht übernommen, was im Falle Ihres Unterliegens im Prozess zu beachten ist.

Dazu ist die Antragsstellung beim zuständigen Gericht unter Angabe der persönlichen finanziellen Verhältnisse erforderlich. Das hierzu notwendige Antragsformular habe ich für Sie im Bereich Service – Formulare als Download bereitgestellt. Bitte beachten Sie das ebenfalls bereitgestellte Hinweisblatt als Ausfüllhilfe.

Kostenerstattung durch die Gegenseite

Außer in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten muss Ihnen der Prozessgegner die von Ihnen verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten im Falle Ihres Obsiegens erstatten. Sollten Sie dagegen verlieren, zahlen Sie zusätzlich zu Ihren eigenen Anwaltskosten- und Gerichtskosten die Anwaltsgebühren des Gegners, auch wenn Ihnen Prozess- und Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde.

Ein eventueller Erstattungsanspruch im Falle des Obsiegens befreit Sie jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung an mich und dem Gericht gegenüber. Falls der Gegner zahlungsunfähig sein sollte, sind Sie zur Tragung sämtlicher angefallener Kosten verpflichtet.

Im Prozess vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz gilt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt. Im Falle des Obsiegens in diesem Verfahren besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner, im Falle des Unterliegens aber auch keine Pflicht, die Kosten des Gegners zu tragen.